Erstellen der Behördenunterlagen
Einreichplanung – Ansuchen um Baubewilligung
Ist der Entwurf einmal fixiert, benötigen Sie vor Baubeginn noch die Genehmigung der Behörde. In Wien ist die MA37 (Baupolizei) zuständig, in Niederösterreich die jeweiligen Bauämter der Gemeinden. Neben dem eigentlichen Ansuchen und den Einreichplänen werden noch weitere Beilagen benötigt. Dazu zählen in der Regel zumindest Unterlagen zur Statik und Bauphysik. Je nach Größe und Komplexität können aber noch eine Vielzahl anderer Beilagen notwendig sein.
Ich kläre für Sie im Zuge der Einreichplanung mit der Behörde, welche Unterlagen Sie für Ihr Bauvorhaben benötigen und organisiere diese zeitgerecht.
Planwechsel
Bei den meisten Bauvorhaben kommt es nach Erhalt des Baubescheids noch zu Änderungen an den Plänen. Das kann in der Phase der Polierplanung, manchmal aber auch erst während der Bauausführung der Fall sein. Normalerweise geht es dabei nur um geringfügige Änderungen – dann genügt es, diese der Behörde im Zuge der Fertigstellungsanzeige mitzuteilen. Dazu zählen die meisten Änderungen innerhalb des Gebäudes. Wünschen Sie Änderungen, welche eine Bewilligungspflicht durch die Behörde auslösen, dann benötigen Sie einen Planwechsel.
Der Planwechsel ist im Grunde wieder ein Einreichplan, nur dass nun der ursprünglich eingereichte Plan als Grundlage dient. Auf dieser Grundlage baut der Planwechsel auf und die Behörde prüft nur die dargestellten Änderungen.
Erkundigen Sie sich bei mir, wenn Sie unsicher sind, ob die während der Bauführung geplanten (oder bereits erfolgten) Änderungen bewilligungspflichtig sind!
Fertigstellungsanzeige
Sind während der Herstellung des Gebäudes nur Änderungen erfolgt, die keinen Planwechsel notwendig machen wie z.B. Verschieben von Innenwänden, so genügt es in der Regel, diese im Zuge der Fertigstellungsanzeige bekannt zu geben.
Auch bei der Fertigstellungsanzeige unterstütze ich Sie gerne, sämtliche geforderten Unterlagen (Pläne, Befunde, Atteste,u.ä.) zu erstellen bzw. von den Fachfirmen zu organisieren.
Bauanzeige
Bei den meisten Bauvorhaben, die keine Änderung des äußeren Erscheinungsbildes eines Gebäudes nach sich ziehen, genügt eine Bauanzeige. Eine Ausnahme stellt hier die geplante Umwidmung von Wohnungen dar oder auch, wenn sich durch das Bauvorhaben eine Stellplatzverpflichtung ergibt.
Einer der Hauptvorteile bei der Bauanzeige ist, dass keine Bauverhandlung stattfindet und man daher im Gegensatz zum klassischen Bauansuchen oft ohne Wartefristen bauen darf. Nicht vergessen sollte man allerdings, dass auch bei der Bauanzeige der Beginn sowie das Ende der Bauarbeiten der Behörde gemeldet werden muss.
Ich zeichne für Sie die erforderlichen Pläne und kümmere mich um sämtliche Beilagen, die Sie für die Bauanzeige benötigen. Gerne bereite ich auch die Unterlagen für die Fertigstellungsmeldung für Sie vor!
Behördenwege
Bauverhandlung
Bin ich mit der Einreichplanung für ein Projekt beauftragt, nehme ich auch an der Bauverhandlung teil. Als Bauwerber können Sie – müssen aber nicht – der Bauverhandlung ebenfalls beiwohnen. Bei der Bauverhandlung geht es vor allem darum, dass Nachbarn von ihrem Einspruchsrecht Gebrauch machen können. Das gilt natürlich nur, wenn subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berührt werden.
Grundsätzlich empfehle ich, bereits vor der Baueinreichung den Nachbarn “vorzuwarnen”, damit dieser nicht zu sehr vom Projekt überrascht ist.
Projekteinsicht bei der Behörde für Anrainer im Bauverfahren
Haben Sie eine Einladung zu einer Bauverhandlung bekommen, weil einer Ihrer Nachbarn einen Neubau oder Umbau plant? Dann haben Sie das Recht, vorab bei der Behörde in das Projekt Einsicht zu nehmen. Spätestens bei der Bauverhandlung können Sie Einspruch erheben, wenn Ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte berührt werden.
Gerne unterstütze ich Sie, indem ich vorab für Sie in das Projekt Einsicht nehme und Ihnen meine Einschätzung zum Bauvorhaben übersichtlich und schlüssig aufbereite.
Achtung: aufgrund der Corona-Prävention entfallen derzeit die Bauverhandlungen! Bis auf weiteres haben Sie nur die Möglichkeit, nach Terminvereinbarung bei der Behörde Projekteinsicht zu nehmen. Den Einspruch können Sie dann innerhalb einer Frist schriftlich an die Behörde übermitteln.
Einsichtnahme in den Bauakt
Gerne nehme ich für Sie Einsicht in den Bauakt Ihrer Liegenschaft! Auf Wunsch fertige ich Kopien oder Fotos der Unterlagen an und überprüfe Ihr Gebäude auf Übereinstimmung mit den letztgültigen Plänen!
Sie haben noch Fragen oder möchten ein Erstgespräch vereinbaren?
Montag bis Freitag 9.00-15.00
Tel. +43 680 20 70 905
E-Mail: office@abwo.at