Ein neuer Zaun samt Sockel ist schnell gemacht – und warum nicht gleich ein modernes Design und statt der Drehtür ein elektrisches Schiebetor herstellen? Doch halt – ganz so einfach ist das leider nicht. Denn Einfriedungen – also die Zäune bzw. Mauern, die Ihr Grundstück zum Nachbarn bzw. zur Verkehrsfläche abgrenzen – unterliegen den Bauvorschriften. In Wien gibt es genaue Vorgaben für die Errichtung Ihrer Einfriedung, oft noch ergänzt durch zusätzliche Bestimmungen im Bebauungsplan. Im folgenden Artikel habe ich für Sie die wichtigsten Fakten und Fragen zum Thema Einfriedung zusammengefasst.
Inhalt des Artikels
Muss ich mein Grundstück zur Straße hin einfrieden?
Laut Wiener Bauordnung muss der Eigentümer sein Grundstück zur Verkehrsfläche hin einfrieden, wenn das aus Gesundheitsrücksichten, aus Sicherheitsgründen oder zum Schutz des örtlichen Stadtbilds notwendig ist. Das heißt, eine Einfriedung zur Straße hin ist zwar nicht automatisch vorgeschrieben. In den meisten Fällen kann man aber davon ausgehen, dass eine Einfriedung aus einem der genannten Gründe trotzdem notwendig ist.
Welche Seite vom Zaun Richtung Nachbar gehört überhaupt mir?
Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch wird festgehalten, dass man an der – jeweils von der Straße (Haupteingang) aus gesehenen – rechten Seite des Grundstücks für die Einfriedung zuständig ist. Gibt es mehrere Haupteingänge oder ist die Sache aus anderen Gründen unklar, bleibt den Nachbarn nur, sich über die Einfriedung der Grundstücke gemeinsam zu einigen.
Wann benötige ich für meine Einfriedung eine Bewilligung und wann nicht?
Bewilligungspflichtig sind in Wien grundsätzlich alle Einfriedungen, die zur öffentlichen Verkehrsfläche gerichtet sind. Das heißt, nicht nur den Neubau, sondern auch jede Änderung muss die Baupolizei – anhand der Darstellung im Einreichplan – vorab genehmigen, damit Sie bauen dürfen. Dazu zählt die Art des Zauns genauso wie dessen Höhe oder die Gestaltung der Einfriedungsmauer. Dasselbe gilt auch für Einfriedungen zu Friedhöfen und zu Grundflächen für öffentliche Zwecke.
Neben dem Ansuchen um Baugenehmigung benötigen Sie für die behördliche Einreichung die Einreichpläne in 3-facher Ausfertigung sowie in der Regel ein Gutachten zur statischen Geringfügigkeit. Fragen Sie gleich wegen der Erstellung Ihrer Einreichunterlagen an!
Bewilligungsfrei laut Wiener Bauordnung sind hingegen Einfriedungen gegen alle übrigen Grundflächen. Also in der Regel die Einfriedung zwischen zwei Nachbarn, allerdings beschränkt auf eine maximale Höhe von 2,50m.
Aber Achtung – bewilligungsfrei bedeutet nicht, dass Sie machen dürfen, was Sie wollen. Voraussetzung ist immer die Einhaltung der Gesetze, also in diesem Fall die Wiener Bauordnung und der Bebauungsplan. Jedenfalls bewilligungsfrei sind Sanierungsarbeiten an der bestehenden, genehmigten Einfriedung. Wichtig ist hierbei, dass Sie durch die Sanierung weder das äußere Erscheinungsbild noch die Standfestigkeit verändern.
Wie muss eine Einfriedung aussehen und wie hoch darf sie sein?
Einfriedungen von Vorgärten dürfen zur Straße hin und auch seitlich den freien Durchblick nicht hindern. Abweichungen davon sind zwar laut Bauordnung zulässig, sofern dadurch das örtliche Stadtbild nicht gestört wird. In der Praxis werden aber – zumindest in den typischen Einfamilienhausgegenden in Wien – in der Regel keine Ausnahmen vom freien Durchblick genehmigt. Alle anderen Grundgrenzen dürfen – sofern der Bebauungsplan nichts anderes vorsieht – auch durch volle Wände abgeschlossen werden.
Grundsätzlich darf laut Wr. Bauordnung die Einfriedung maximal 2,50m hoch sein. Es ist jedoch immer zu prüfen, ob es durch den Bebauungsplan eine zusätzliche Beschränkung gibt.
Was versteht man bei der Einfriedung unter „freiem Durchblick“?
Dieser Begriff wird in der Wiener Bauordnung nicht definiert. Die Baupolizei vertritt jedoch die Ansicht, dass die Gesetze jedenfalls eingehalten werden, wenn der Sockel der Einfriedung maximal 1m hoch ist und beim Zaun im rechten Winkel ein Durchblick von mind. 50% gegeben ist.
Flechtzäune sehen vielleicht ansprechend aus, der Wiener Bauordnung entsprechen sie in der Regel aber nicht.
Wichtig ist hier auch zu sagen, dass die Baupolizei die allseits beliebten Schilfmatten, Flechtzäune und dergleichen als blickdicht definiert. Diese sind daher unzulässig und der einzig zulässige Sichtschutz sind somit Bepflanzungen im Bereich der Einfriedung. Und die gute Nachricht zum Schluss: egal ob Eibe, Kirschlorbeer, Efeu, Clematis oder gemischte Hecke – zumindest die „grüne Einfriedung“ darf so dicht sein, wie Sie wünschen. Also auch 100% Blickdichtheit ist bei einer echten grünen Einfriedung kein Problem.
Begrünungen sind immer zulässig, egal, wie dicht sie wachsen.
Welche Regelungen zur Einfriedung können im Bebauungsplan zusätzlich enthalten sein?
Oft ist in den textlichen Bestimmungen zum Bebauungsplan festgesetzt, dass auch im hinteren Teil des Grundstücks der freie Durchblick gegeben sein muss. Denn hier dürfen Sie – sofern nichts extra angegeben ist – auch eine blickdichte Mauer erichten. Weiters kann im Bebauungsplan festgelegt sein, dass statt 2,50m Höhe nur 1,50m Höhe zulässig ist. Deshalb empfehle ich, als ersten Schritt immer in den aktuellen Bebauungsplan hineinzuschauen. Dann sind Sie beim Bau Ihres Zaunes auf der sicheren Seite.
Was ist bei der Bewilligung eines Einfahrtstores zu beachten?
Auch hier gilt es, vorab einen Blick in den Bebauungsplan zu werfen. Denn darin kann z.B. festgelegt sein, dass Einfahrten überhaupt gänzlich verboten sind.
Weiters muss gleichzeitig mit dem Antrag um Genehmigung des Einfahrtstores auch um die Genehmigung der Gehsteigauffahrt und der Gehsteigüberfahrt angesucht werden. Zuständig hierfür ist die MA28 – Straßenverwaltung und Straßenbau. Ein gesonderter Antrag bei der MA28 ist jedoch nicht notwendig, wenn Sie ohnehin einen Antrag bei der Baupolizei für die Genehmigung des Einfahrtstores stellen . Das wird dann gleich mit diesem Antrag mit erledigt. Die übliche Lage des Stellplatzes ist im Seitenabstand (weitere Informationen zu Stellplätzen und Garagen finden Sie hier). Hierbei sind jedoch immer die notwendigen Abstände zu Hauptfenstern zu berücksichtigen. Bei mehr als zwei PKW-Stellplätzen verlangt die Baupolizei zusätzlich ein Lärmschutzgutachten, das der Einreichung beizulegen ist.
Wieviel kostet eine Einfriedung?
Ähnlich wie beim Kauf eines Autos gibt es hier alles von der kostengünstigen Variante (z.B. einfacher Maschendrahtzaun ohne Sockel) bis zum Luxussegment (z.B. Steinsockel mit schmiedeeisernem Zaun). Es lohnt sich, bereits im Vorfeld – also noch vor der Baugenehmigung – bei Firmen wegen Kostenvoranschlägen für den gewünschten Zaun anzufragen.
Weitere Informationen zu Stellplätzen und Garagen in den Seitenabständen finden Sie in diesem Artikel.
Sie planen Änderungen an Ihrer bestehenden Einfriedung oder möchten diese gänzlich erneuern? Egal, ob Sie schon genau wissen, was Sie möchten oder noch Beratung wünschen – Schreiben Sie mir oder rufen Sie mich an – gerne schicke ich Ihnen Ihr individuelles Angebot!
Text und Bilder: Eva Wolleitner