Grundsätzlich gibt es viele Gründe, nachträglich zum Einfamilienhaus noch eine Garage zu bauen. Sei es, weil das einstige Studentenauto inzwischen einem teureren Modell gewichen ist und Sie dieses nicht mehr Sonne und Wind aussetzen möchten. Weil Sie sich im Winter das Eiskratzen sparen und im Sommer in ein angenehm kühles Auto steigen möchten. Oder einfach, weil das Parkpickerl demnächst auf ganz Wien ausgeweitet wird.

Bei den in diesem Artikel beschriebenen Garagen handelt es sich genau genommen um Kleingaragen – also Garagen in Bauklasse I und II mit einer maximalen Nutzfläche von 25m². Für eine bessere Lesbarkeit verwende ich aber die allgemeine Bezeichnung Garage anstelle von Kleingarage.

Welche formalen Anforderungen (Fläche, Höhe, Dach, etc.) gibt es an die Garage?

Die Garage darf eine maximale Nutzfläche von 25m² und maximal ein oberirdisches Geschoß haben. Bei ebenerdiger Ausführung – also ohne Keller bzw. Stapelparker – ist somit die Errichtung von maximal zwei PKW-Stellplätzen möglich. Ein regulärer Stellplatz misst 2,50m x 5,00m und muss direkt befahrbar sein. Sogenannte „gefangene“ Stellplätze – also Stellplätze in zweiter Reihe, die nicht direkt befahrbar sind – sind möglich, wenn es sich um keine Pflichtstellplätze handelt. Die Gebäudehöhe der Garage darf maximal 3,50m, der First maximal 4,00m hoch sein.

Für die Gestaltung des Dachs können im Bebauungsplan genauere Bestimmungen festgelegt sein. So dürfen Garagen teilweise z.B. nur mit Gründächern errichtet werden, es können aber auch Flachdächer ganz verboten sein.

 

Wo darf ich die Garage errichten?

Garage im Seitenabstand

Der klassische Platz für die Garage ist die seitliche Abstandsfläche. Dabei handelt es sich um die – im Fall des Einfamilienhauses – normalerweise drei (höchstens sechs) Meter breite Fläche zwischen Haus und seitlicher Nachbargrenze. Selbstverständlich dürfen Sie Ihre Garage auch auf allen direkt bebaubaren Flächen – also dort, wo Sie auch Ihr Haus bauen dürfen – errichten. Im Vorgarten darf die Behörde eine Garage nur unter ganz bestimmten Bedingungen genehmigen. Dazu zählt z.B. starke Hanglage, sodass eine Errichtung in den seitlichen Abstandsflächen nicht zumutbar ist. Auf den restlichen gärtnerisch auszugestaltenden Flächen dürfen Sie keine Garage errichten.

Aber Achtung: nicht immer ist – auch nicht in der Bauklasse I und II – der Bau einer Garage in der seitlichen Abstandsfläche zulässig. Spezielle Festlegungen im Bebauungsplan oder auch textliche Bestimmungen im Plandokument können den Bau Ihrer Garagen verbieten. Die Baupolizei empfiehlt daher immer – auch bei verhältnismäßig kleinen Bauvorhaben – vorab alle strittigen Punkte abzuklären. Die Nachbarn hingegen können – entgegen teils immer noch kursierender Gerüchte – den Bau Ihrer Garage nicht verhindern. Natürlich vorausgesetzt, dass Sie sich beim Bau an alle gültigen Bestimmungen halten.

Brauche ich in Wien für meine Garage eine Baugenehmigung?

Der Bau einer Garage gilt in Wien als raumbildend. Sie benötigen daher vor dem Bau immer eine Genehmigung durch die Baupolizei. Neben dem Lageplan müssen im Einreichplan Grundriss, Ansichten sowie Schnitte der Garage vorhanden sein. Weiters eine Beschreibung der Aufbauten (Wände, Decke, Boden) und natürlich die Höhenangaben. Also alles, um das Bauvorhaben ausreichend beurteilen zu können. Sollten Sie noch keine genehmigte Gehsteigauffahrt bzw. Gehsteigüberfahrt haben, dann müssen Sie diese ebenfalls genehmigen lassen. Dasselbe gilt auch für gegebenenfalls benötigte Änderungen an Ihrer Einfriedung.

Zählt die Garage zur bebauten Fläche?

Seit der Bauordnungsnovelle 2023 zählt die Garage in jedem Fall zur bebauten Fläche. Die frühere Unterscheidung, wo diese Tatsache von der zugrunde gelegten Berechnung der bebauten Fläche abhing, gibt es nicht mehr. In der Wiener Bauordnung ist für typische Einfamilienhausviertel – d.h. Bauklasse I oder II, offene bzw. gekuppelte Bauweise – die maximal bebaute Fläche grundsätzlich auf ein Drittel der Bauplatzfläche beschränkt.

Darf ich meine Garage mit einer Ladestation für Elektrofahrzeuge ausstatten?

Ladestation Elektroauto

Beim Neubau einer Garage ist sogar vorgeschrieben, dass zumindest Leerverrohrungen für eine Ladestation hergestellt werden.

Die Herstellung einer Steckdose oder auch einer Ladestation bei einem Stellplatz löst nicht automatisch eine Genehmigungspflicht aus. Es kann aber sein, dass durch die technischen Anforderungen an die Belüftung eine Genehmigungspflicht entsteht.

Stellplätze im Freien und Carports als Alternative

Stellplätze im Freien sind unter gewissen Umständen bewilligungsfrei. Sie dürfen ohne Bewilligung sowohl in der Abstandsfläche als auch auf allen unmittelbar bebaubaren Flächen errichtet werden. Trotzdem sind gewisse Bestimmungen einzuhalten. So muss der Stellplatz z.B. zu Fenstern, die zur Belichtung eines Aufenthaltsraums notwendig sind, einen Mindestabstand von 2,00m einhalten.

Auch für einen Carport in der seitlichen Abstandsfläche ist weder die Zustimmung des Nachbarn noch eine Bewilligung der Behörde notwendig. Der Carport darf jedoch in der Dachdraufsicht maximal 25m² groß und an keiner Stelle höher als 2,50m sein. Eine Seite des Carports darf  baulich abgedeckt werden. Insgesamt muss aber mehr als die Hälfte der Seitenflächen frei bleiben. Ansonsten wäre der Carport bereits als Garage zu bewerten und nicht mehr bewilligungsfrei. Und auch bei einem bewilligungsfreien Carport müssen Sie sich an den Bebauungsplan halten. So kann auch hier z.B. ein Gründach verpflichtend sein – sofern dies im Bebauungsplan verankert ist.

Im hinteren Teil des Gartens, bei ebenen Grundstücken im Vorgarten oder auch in der Schutzzone oder in Gebieten mit Bausperre dürfen Sie weder Stellplätze noch Carports bauen. In seltenen Ausnahmefällen kann die Behörde hierfür eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Fix rechnen sollten Sie mit einer solchen Genehmigung aber nicht.

 

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Text: Eva Wolleitner
Bilder: Eva Wolleitner, pixabay.com, unsplash.com